Die erbschaftsteuerliche Diskriminierung von eingetragenen Lebenspartnern ist verfassungswidrig. Jetzt wackelt auch die Benachteiligung beim Steuersplitting. Von Steffen Bayer (Fachanwalt für Steuerrecht)
Das seit dem Jahr 2001 bestehende Rechtsinstitut der eingetragenen Lebenspartnerschaft ist mittlerweile in den meisten rechtlichen Belangen mit der Ehe gleichgestellt. So gelten etwa im Güterrecht, Unterhaltsrecht, Scheidungsrecht sowie beim Versorgungsausgleich weitestgehend gleiche Regelungen wie bei der Ehe. An einer Gleichstellung fehlt es jedoch nach wie vor im Steuerrecht. So müssen Lebenspartner beim Einkommen- und Erbschaftsteuerrecht immer noch Nachteile gegenüber Ehegatten hinnehmen. Bezüglich der Erbschaftsteuer war dies zuletzt Gegenstand zweier Verfassungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG).
BVerfG: Schutz von Ehe und Familie rechtfertigt keine Diskriminierung
Während Ehegatten der günstigen Steuerklasse I unterfallen und unabhängig von der Höhe der Erbschaft aktuell Steuersätze zwischen sieben und 30 Prozent zu entrichten haben, werden Lebenspartner in die Steuerklasse III eingeordnet, die derzeit Steuersätze zwischen 30 und 50 Prozent vorsieht. Bis Ende des Jahres 2008 stand Ehepartnern zudem ein persönlicher Freibetrag in Höhe von 307.000 Euro und ein besonderer Versorgungsfreibetrag in Höhe von 256.000 Euro zu, während Lebenspartnern aufgrund ihrer Einordnung in Steuerklasse III lediglich einen Freibetrag in Höhe von 5.200 Euro und keinerlei Versorgungsfreibetrag erhielten.


